Sehr geehrte Mitglieder,
auf dieser Seite unserer Homepage befindet sich eine Kartenübersicht unserer Gewässer, welche sich im Landschaftsschutzgebiet befinden und die hierzu vereinbarten Zuwegungen und Parkplätze. Im Jahr 2023 erhielt der Kreisanglerverein Wittenberg e.V. für seine Mitglieder die naturschutzrechtliche Genehmigung zur Befahrung des Landschaftsschutzgebietes „Elbetal – zwischen Wittenberg und Bösewig“ durch den Landkreis Wittenberg gemäß der LSG-VO aus dem Jahr 2004. Weiterhin ist gemäß dem Landeswaldgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 24 Abs. 3 die Zustimmung der Grundbesitzer bzw. Nutzungsberechtigten für die Befahrung der freien Landschaft erforderlich. Mit den betreffenden Grundbesitzern bzw. Nutzungsberechtigten wurde in den letzten Monaten Kontakt aufgenommen und Vereinbarungen getroffen, sodass die Mitglieder des KAV Wittenberg e.V. nunmehr eine Rechtssicherheit bei der Befahrung zu den hiesigen Angelgewässern haben. Die Vereinbarungen werden den Mitgliedern durch die Mitgliedsvereine ausgehändigt. Hierbei erfolgt die Dokumentation und Hinterlegung der Daten eines jeden Mitglieds (u.a. Kfz-Kennzeichen) mit einer entsprechenden Nummerierung. Der Vorstand des KAV Wittenberg e.V. fordert hiermit jedes Mitglied auf, sich bei der Befahrung zur befugten Fischerei an die hier aufgeführten Wege und Parkplätze zu halten. Es liegt nun in der Verantwortung aller Mitglieder die Regelungen zu befolgen, um das vorgezogene Vertrauen der Grundbesitzer und Nutzungsberechtigten nicht zu enttäuschen. Der KAV-Vorstand appelliert ebenso an alle Mitglieder, welche ein Fehlverhalten bei Sportfreunden feststellen, die Mitglied oder nicht Mitglied im KAV Wittenberg e. V. sind und am oder auf dem Weg zum Gewässer sind, auf dieses hinzuweisen. Eine angezeigte Befahrung über nicht gekennzeichnete Wege und Flächen (Wiese) wird zum Entzug der erteilten Befahrgenehmigung führen.
Das jetzige Ergebnis hat den Verantwortlichen viel Kraft und Mühe gekostet und es wäre für die Gemeinschaft der Angler unseres Vereines sehr enttäuschend, wenn hier aufgrund von Fehlverhalten Einzelner diese Zustimmungen der Grundbesitzer bzw. Nutzungsberechtigten wieder zurückgenommen werden würden.
Der Vorstand